Einführungsguide

MAV · BR · SBV · JAV

Grundlagen • Sofortmaßnahmen • FAQ • Wichtige Links

3. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich als BR/MAV-Mitglied vor Kündigung geschützt?

Ja. Mitglieder des Betriebsrats genießen nach § 15 KSchG besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und danach für ein Jahr (Nachwirkungsschutz) grundsätzlich unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des BR möglich. Gleiches gilt sinngemäß für MAV-Mitglieder nach MAVO/MVG.

Darf ich während meiner Arbeitszeit für das Gremium tätig sein?

Ja. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind BR-Mitglieder für die Ausübung ihres Amts von der Arbeit ohne Minderung des Entgelts freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sitzungen gelten als Arbeitszeit.

Wer trägt die Kosten für Schulungen?

Der Arbeitgeber / Dienstgeber. Schulungen, die für die BR/MAV-Arbeit erforderlich sind, müssen nach § 37 Abs. 6 BetrVG vom Arbeitgeber bezahlt werden. Dazu gehören Lehrgangskosten, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig informiert werden; er kann die Teilnahme aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Was ist der Unterschied zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung?

Mitbestimmung bedeutet: Der Arbeitgeber kann eine Maßnahme ohne Zustimmung des BR/MAV nicht durchführen. Beispiel: Einführung von Überwachungseinrichtungen (§ 87 Nr. 6 BetrVG).

Mitwirkung bedeutet: Der BR/MAV muss informiert und angehört werden, der Arbeitgeber kann aber – ggf. nach Ablauf einer Frist – auch ohne Zustimmung handeln. Beispiel: Kündigung (Anhörungspflicht § 102 BetrVG, aber kein Vetorecht).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Anhörungspflicht verletzt?

Eine Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Anhörung des BR ausgesprochen wird, ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der BR der Kündigung zugestimmt hätte. Deshalb: Jede Kündigung auf ordnungsgemäße Anhörung prüfen!

Wie lange müssen Protokolle aufbewahrt werden?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestaufbewahrungsfrist für BR-Protokolle. In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine Aufbewahrung von mind. 5 Jahren, bei Betriebsvereinbarungen dauerhaft. Steuerlich relevante Unterlagen: mind. 10 Jahre.

Darf die JAV eigenständig Betriebsvereinbarungen abschließen?

Nein. Die JAV hat kein Recht zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Sie kann jedoch Anträge an den BR stellen, der dann handeln muss. Die JAV hat ein Antragsrecht, aber kein eigenständiges Verhandlungsrecht.

Wann muss die SBV bei Kündigungen beteiligt werden?

Der Arbeitgeber muss die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unterrichten und anhören. Außerdem ist nach § 168 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Fehlt diese, ist die Kündigung unwirksam.

Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein Verfahren, das der Arbeitgeber einleiten muss, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Ziel: Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und Vorbeugung erneuter Erkrankung. BR und SBV haben Beteiligungs- und Überwachungsrechte.

Können Betriebsratsmitglieder für Amtspflichtverletzungen haftbar gemacht werden?

BR-Mitglieder handeln ehrenamtlich und haften nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Normale Fehler im Rahmen der BR-Arbeit sind keine Haftungsgrundlage. Die Rechtsprechung legt einen strengen Maßstab an, was als grob fahrlässig gilt.

Was tun bei Interessenkonflikten innerhalb des Gremiums?

Mitglieder, die von einer Beschlussfassung persönlich betroffen sind (z. B. eigene Versetzung), müssen sich nach § 25 Abs. 1 BetrVG der Stimme enthalten. Es empfiehlt sich, Interessenkonflikte transparent zu machen und im Protokoll zu vermerken. Bei schweren Interessenkollisionen ggf. Rechtsberatung einholen.