🏛️ Wichtige BAG-Urteile
Ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts kompakt zusammengefasst – mit Leitsatz und praktischer Bedeutung für Betriebsräte und MAV.
„Betriebsratssitzungen können unter bestimmten Voraussetzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht."
Praxisbedeutung: Der BR kann in seiner Geschäftsordnung hybride oder vollständig digitale Sitzungsformate zulassen. Voraussetzung: Kein Mitglied darf die Teilnahme vor Ort aktiv verhindern wollen. Gilt auch für geheime Abstimmungen, wenn geeignete technische Verfahren vorgesehen sind.
„Eine krankheitsbedingte Kündigung ist in der Regel sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt hat und nicht darlegen kann, dass ein BEM keine zumutbaren Maßnahmen ergeben hätte."
Praxisbedeutung: Unterlässt der AG das BEM, verschiebt sich die Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten. Der BR sollte bei jeder krankheitsbedingten Kündigung prüfen, ob ein BEM angeboten wurde. Fehlt das BEM, ist ein Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG zu erwägen.
„Die Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als technische Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle."
Praxisbedeutung: Jede Kameraüberwachung – auch zeitlich begrenzte oder verdeckte – bedarf der Zustimmung des BR. Ohne Betriebsvereinbarung oder Einigung kann der BR die Beseitigung verlangen. Gilt auch für Dashcams in Dienstfahrzeugen.
„Eine Grundlagenschulung zum BetrVG ist für jedes neue BR-Mitglied als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen – unabhängig von Vorkenntnissen."
Praxisbedeutung: Der AG kann die Übernahme der Schulungskosten für Grundlagenschulungen nicht mit dem Hinweis auf Vorkenntnisse verweigern. Auch erfahrene Mitglieder haben Anspruch auf themenbezogene Schulungen, sofern diese für die aktuelle Amtsarbeit erforderlich sind.
„Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben, schuldet er jedem betroffenen Arbeitnehmer Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG."
Praxisbedeutung: Der BR sollte bei geplanten Betriebsänderungen (Massenentlassungen, Verlagerungen, Outsourcing) sofort Interessenausgleichsverhandlungen einfordern. Ein „erzwungener" Interessenausgleich ist zwar nicht möglich, aber der AG riskiert erhebliche Nachteilsausgleichzahlungen.
„Die Einführung technischer Systeme zur Erfassung von Arbeitszeiten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG."
Praxisbedeutung: Elektronische Zeiterfassungssysteme dürfen nicht ohne Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Dies gilt auch für Apps und Stempeluhren. Seit dem EuGH-Urteil (2019) und BAG-Beschluss (2022) ist der AG ohnehin zur Einführung verpflichtet – der BR hat hier starke Gestaltungsmöglichkeiten.
„Der/Die Vorsitzende muss alle BR-Mitglieder rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einladen. Verstöße können die Wirksamkeit von Beschlüssen berühren."
Praxisbedeutung: Eine korrekte Einladung mit vollständiger Tagesordnung ist Voraussetzung für wirksame Beschlüsse. Kurzfristige Einladungen oder unvollständige Tagesordnungen können zur Unwirksamkeit führen. Im Streitfall trägt der BR die Beweislast für ordnungsgemäße Einladung.
„Auch Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen nach Ablauf ihrer Amtszeit für die Dauer eines Jahres den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG."
Praxisbedeutung: Der Nachwirkungsschutz gilt nicht nur für ordentliche BR-Mitglieder, sondern auch für Ersatzmitglieder, die für mindestens einen Monat tätig waren. AG und BR müssen nach jeder Amtsübergabe prüfen, welche Personen unter Sonderkündigungsschutz stehen.