Gesetzliche Fristen im Überblick
Alle wichtigen Fristen aus BetrVG, SGB IX und KSchG kompakt zusammengefasst. Fristversäumnisse können rechtliche Konsequenzen haben – im Zweifel Rechtsberatung einholen.
Anhörungs- und Zustimmungsfristen
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Anhörung bei ordentlicher Kündigung § 102 Abs. 2 BetrVG – BR muss vor jeder Kündigung angehört werden; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.1 Woche
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Anhörung bei außerordentlicher Kündigung § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG – gilt für fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund.3 Werktage
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Zustimmung zu personellen Maßnahmen (Einstellung, Versetzung, Eingruppierung) § 99 Abs. 3 BetrVG – schweigt der BR, gilt die Zustimmung als erteilt.1 Woche
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Zustimmung zu Auswahlrichtlinien § 95 Abs. 2 BetrVG – bei Einstellungen, Versetzungen etc.2 Wochen
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Widerspruch des BR gegen Kündigung § 102 Abs. 3 BetrVG – BR kann Widerspruch einlegen (kein Vetorecht, aber Weiterbeschäftigungspflicht).1 Woche
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SBV-Beteiligung bei Kündigung Schwerbehinderter § 178 Abs. 2 SGB IX – zusätzlich Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX).unverzüglich
Regelmäßige Sitzungen & Versammlungen
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Betriebsratssitzung § 30 BetrVG – kann bei Bedarf auch öfter einberufen werden.1× / Monat
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Betriebsversammlung § 43 BetrVG – AG kann teilnehmen; BR muss Tätigkeitsbericht erstatten.1× / Quartal
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Wirtschaftsausschuss § 106 Abs. 3 BetrVG – nur in Unternehmen mit mehr als 100 AN.1× / Monat
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SBV-Sprechstunde § 178 Abs. 4 SGB IX – während der Arbeitszeit; Termine bekannt machen.1× / Monat
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JAV-Versammlung § 71 BetrVG – Teilnahme der Jugendlichen und Auszubildenden; BR wird eingeladen.1× / Jahr
Wahlfristen
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Regelmäßige BR-Wahl § 13 BetrVG – immer in den Monaten März bis Mai.alle 4 Jahre
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Regelmäßige JAV-Wahl § 63 BetrVG – immer in den Monaten Oktober bis November.alle 2 Jahre
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Regelmäßige SBV-Wahl § 177 SGB IX – immer in den Monaten Oktober bis November.alle 4 Jahre
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Wahlvorstand bestellen (vor BR-Wahl) § 16 BetrVG – vom amtierenden BR; bei Neuwahl auch durch Betriebsversammlung.mind. 6 Wo. vorher
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Wahlausschreiben bekannt machen § 3 WahlO – enthält alle wesentlichen Informationen zur Wahl.mind. 6 Wo. vorher
Schutz- und Klagefristen
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Kündigungsschutzklage (Arbeitnehmer) § 4 KSchG – Frist beginnt mit Zugang der Kündigung; Versäumnis führt zur Heilung der Kündigung.3 Wochen
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Nachwirkungsschutz BR-Mitglieder § 15 Abs. 1 KSchG – nach regulärem Amtsende; gilt auch für Ersatzmitglieder nach Mandatsende.1 Jahr
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Nachwirkungsschutz SBV-Mitglieder § 179 Abs. 3 SGB IX – nach Amtsende der SBV-Vertrauensperson.1 Jahr
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Weiterbeschäftigungsanspruch JAV-Mitglieder nach Ausbildung § 78a BetrVG – AN muss rechtzeitig erklären, dass er übernommen werden möchte.3 Monate vor Ausb.-Ende
BEM & Sonstige Fristen
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BEM einleiten (Betriebliches Eingliederungsmanagement) § 167 Abs. 2 SGB IX – gilt für ununterbrochene und wiederholte AU innerhalb von 12 Kalendermonaten.nach 6 Wo. AU
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Schulungsankündigung an Arbeitgeber § 37 Abs. 6 BetrVG – keine gesetzliche Mindestfrist; Praxis: mind. 2–3 Wochen im Voraus.rechtzeitig
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Aufbewahrung von Protokollen Keine gesetzliche Frist, Empfehlung der Praxis.mind. 5 Jahre
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Aufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen § 147 AO – gilt für Buchungsbelege und ähnliche Dokumente.10 Jahre
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Einigungsstelle anrufen (bei Scheitern der Einigung) § 76 BetrVG – jede Seite kann die Einigungsstelle jederzeit anrufen; kein Fristbeginn.jederzeit