Einführungsguide

MAV · BR · SBV · JAV

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Gesetzliche Fristen im Überblick

Alle wichtigen Fristen aus BetrVG, SGB IX und KSchG kompakt zusammengefasst. Fristversäumnisse können rechtliche Konsequenzen haben – im Zweifel Rechtsberatung einholen.

Anhörungs- und Zustimmungsfristen
  • Anhörung bei ordentlicher Kündigung § 102 Abs. 2 BetrVG – BR muss vor jeder Kündigung angehört werden; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
    1 Woche
  • Anhörung bei außerordentlicher Kündigung § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG – gilt für fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund.
    3 Werktage
  • Zustimmung zu personellen Maßnahmen (Einstellung, Versetzung, Eingruppierung) § 99 Abs. 3 BetrVG – schweigt der BR, gilt die Zustimmung als erteilt.
    1 Woche
  • Zustimmung zu Auswahlrichtlinien § 95 Abs. 2 BetrVG – bei Einstellungen, Versetzungen etc.
    2 Wochen
  • Widerspruch des BR gegen Kündigung § 102 Abs. 3 BetrVG – BR kann Widerspruch einlegen (kein Vetorecht, aber Weiterbeschäftigungspflicht).
    1 Woche
  • SBV-Beteiligung bei Kündigung Schwerbehinderter § 178 Abs. 2 SGB IX – zusätzlich Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX).
    unverzüglich
Regelmäßige Sitzungen & Versammlungen
  • Betriebsratssitzung § 30 BetrVG – kann bei Bedarf auch öfter einberufen werden.
    1× / Monat
  • Betriebsversammlung § 43 BetrVG – AG kann teilnehmen; BR muss Tätigkeitsbericht erstatten.
    1× / Quartal
  • Wirtschaftsausschuss § 106 Abs. 3 BetrVG – nur in Unternehmen mit mehr als 100 AN.
    1× / Monat
  • SBV-Sprechstunde § 178 Abs. 4 SGB IX – während der Arbeitszeit; Termine bekannt machen.
    1× / Monat
  • JAV-Versammlung § 71 BetrVG – Teilnahme der Jugendlichen und Auszubildenden; BR wird eingeladen.
    1× / Jahr
Wahlfristen
  • Regelmäßige BR-Wahl § 13 BetrVG – immer in den Monaten März bis Mai.
    alle 4 Jahre
  • Regelmäßige JAV-Wahl § 63 BetrVG – immer in den Monaten Oktober bis November.
    alle 2 Jahre
  • Regelmäßige SBV-Wahl § 177 SGB IX – immer in den Monaten Oktober bis November.
    alle 4 Jahre
  • Wahlvorstand bestellen (vor BR-Wahl) § 16 BetrVG – vom amtierenden BR; bei Neuwahl auch durch Betriebsversammlung.
    mind. 6 Wo. vorher
  • Wahlausschreiben bekannt machen § 3 WahlO – enthält alle wesentlichen Informationen zur Wahl.
    mind. 6 Wo. vorher
Schutz- und Klagefristen
  • Kündigungsschutzklage (Arbeitnehmer) § 4 KSchG – Frist beginnt mit Zugang der Kündigung; Versäumnis führt zur Heilung der Kündigung.
    3 Wochen
  • Nachwirkungsschutz BR-Mitglieder § 15 Abs. 1 KSchG – nach regulärem Amtsende; gilt auch für Ersatzmitglieder nach Mandatsende.
    1 Jahr
  • Nachwirkungsschutz SBV-Mitglieder § 179 Abs. 3 SGB IX – nach Amtsende der SBV-Vertrauensperson.
    1 Jahr
  • Weiterbeschäftigungsanspruch JAV-Mitglieder nach Ausbildung § 78a BetrVG – AN muss rechtzeitig erklären, dass er übernommen werden möchte.
    3 Monate vor Ausb.-Ende
BEM & Sonstige Fristen
  • BEM einleiten (Betriebliches Eingliederungsmanagement) § 167 Abs. 2 SGB IX – gilt für ununterbrochene und wiederholte AU innerhalb von 12 Kalendermonaten.
    nach 6 Wo. AU
  • Schulungsankündigung an Arbeitgeber § 37 Abs. 6 BetrVG – keine gesetzliche Mindestfrist; Praxis: mind. 2–3 Wochen im Voraus.
    rechtzeitig
  • Aufbewahrung von Protokollen Keine gesetzliche Frist, Empfehlung der Praxis.
    mind. 5 Jahre
  • Aufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen § 147 AO – gilt für Buchungsbelege und ähnliche Dokumente.
    10 Jahre
  • Einigungsstelle anrufen (bei Scheitern der Einigung) § 76 BetrVG – jede Seite kann die Einigungsstelle jederzeit anrufen; kein Fristbeginn.
    jederzeit